Allgemeine Geschäftsbedingungen
InTeSe GmbH & Co. KG | Siemensstr. 12 b | 63263 Neu-Isenburg
für Lieferungen, Montage, Planung, Projektleitung, Consulting,
Stahl-/Metallbau, Bausanierung sowie Wartungs- und Inspektionsleistungen
(B2B – ausschließlich gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber dem Besteller. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Diese AGB gelten für alle Leistungsbereiche des Auftragnehmers, insbesondere für:
– Lieferung und Montage von Lagereinrichtungen und Lagertechnik
– Planung, Regalinspektion und Wartung
– Projektleitung und Consulting
– Stahl- und Metallbau
– Bausanierungen
– sonstige Dienst- und Werkleistungen im industriellen Umfeld
(5) Soweit einzelne Leistungsbereiche besonderer Regelungen bedürfen, sind diese in den nachfolgenden Paragrafen gesondert ausgewiesen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB für alle Leistungsbereiche gleichermaßen.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Planungsunterlagen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Im Bereich Consulting und Projektleitung erstellte Konzepte, Analysen, Berichte und sonstige Arbeitsergebnisse verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung in unserem Eigentum. Ein Nutzungsrecht des Bestellers entsteht erst mit vollständiger Zahlung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis bzw. die Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Die gesetzlichen Regelungen über Zahlungsverzug finden Anwendung.
(5) Für die Bestellung von Lagereinrichtung und Lagertechnik sowie bei Aufträgen im Stahl-/Metallbau und bei Bausanierungen werden folgende Abschlagszahlungen vereinbart, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart:
– 50 % der Bruttoauftragssumme – fällig zehn (10) Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung
– 30 % der Bruttoauftragssumme – fällig zehn (10) Tage nach Lieferung der Ware bzw. Baubeginn
– 20 % der Bruttoauftragssumme – fällig nach technischer Abnahme bzw. Abnahme der Bauleistung
(6) Bei Projektleitungs- und Consultingleistungen gilt:
– Bei vereinbarten Tagessätzen oder Stundenhonoraren werden Leistungen monatlich abgerechnet; Rechnungen sind innerhalb von zehn (10) Tagen netto fällig.
– Bei Pauschalpreisen werden Abschlagszahlungen gemäß Projektfortschritt vereinbart; die Schlussrechnung ist nach Abnahme fällig.
– Reise- und Nebenkosten (Fahrt, Übernachtung, Spesen) werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich in der Pauschale enthalten.
(7) Die Vergütung für Reparatur-, Wartungs- und Inspektionsleistungen sowie Regalinspektion ist zehn (10) Tage nach Ausführung der Leistung und Absendung der Rechnung fällig.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(9) Bei wesentlicher Änderung von Materialpreisen, Lohnkosten oder sonstigen Kostenbestandteilen nach Vertragsschluss sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, sofern zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als vier (4) Monate liegen. Wir werden den Besteller über eine Preisanpassung unverzüglich schriftlich informieren.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeit setzt die Klärung aller technischen und organisatorischen Fragen sowie den Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus, insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Zugang zum Leistungsort und Mitwirkungsleistungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Im Falle höherer Gewalt sowie rechtswidriger oder nicht rechtswidriger Arbeitskämpfe verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit entsprechend. Beginn und Ende derartiger Leistungshindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns insoweit entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Liegen die Voraussetzungen von Abs. 2 vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist sowie wenn der Besteller infolge eines von uns zu vertretenden Verzugs berechtigt ist, den Wegfall seines Erfüllungsinteresses geltend zu machen.
(7) Beruht der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Beruht der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; die Schadensersatzhaftung ist in diesem Fall jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts, maximal jedoch 10 % des Lieferwerts.
(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Transport- und Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, Verpackungen auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Auf Wunsch des Bestellers decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ein; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(4) Transportkosten sowie – im Falle von Reparatur-, Wartungs- und Inspektionsleistungen sowie Projektleitung und Consulting – Fahrt- und Reisekosten trägt der Besteller, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Bestellers
Der Besteller ist verpflichtet, alle zur Auftragsausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Verzögerungen, die auf unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Bestellers beruhen, gehen zu dessen Lasten.
Soweit die Ausführung von Montageleistungen, Stahl-/Metallbauarbeiten oder Bausanierungen durch uns vereinbart ist, stellt der Besteller zusätzlich folgende Nebenleistungen bereit und schafft Baufreiheit:
(1) Die befestigten Zufahrten zum Aufstellort sind mit einem 24 t-Sattelauflieger befahrbar.
(2) Die Halle ist geschlossen und temperiert. Bei Montage im Kühlhaus wird ein Kühlhauszuschlag von 50 % auf den Montagepreis berechnet; der Besteller stellt in diesem Fall die Kühlhauskleidung für das Montageteam.
(3) Der Aufstellbereich ist frei, besenrein, trocken und ohne Behinderung zugänglich. Das Langgut muss durch einen vom Besteller zu stellenden Gabelstapler mit mindestens 2 t Hubkraft bei 5 m Hubhöhe zum Aufstellort transportiert werden können.
(4) Zusätzlich zur Aufstellfläche stellt der Besteller eine Fläche zur Lagerung der Materialien und zum Verschrauben der Rahmen bereit.
(5) Der Fußboden erfüllt hinsichtlich der Ebenheit mindestens die Anforderungen der DIN 18202, Zeile 4.
(6) Der Fußboden einschließlich Bodenplatte ist in der Lage, die Punktlasten durch die Regalstützen bzw. Bühnestützen gemäß den Lastanforderungen des Kunden aufzunehmen.
(7) Die Bodenqualität (mindestens B 25) muss ein Verdübeln bis mindestens 110 mm Tiefe mit Spreizankern ermöglichen. Sofern örtliche Besonderheiten (z. B. Magnesit, Armierung) vorliegen, teilt der Besteller dies unaufgefordert spätestens eine Woche vor dem Montagetermin mit. Zum gleichen Zeitpunkt benennt der Besteller einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Montagezeit.
(8) Der Besteller stellt Baustrom (220 V) sowie Sanitäreinrichtungen in trockenem und beheiztem Zustand zur Verfügung.
Soweit Projektleitungs- oder Consultingleistungen erbracht werden, benennt der Besteller einen fachkundigen Ansprechpartner mit Entscheidungskompetenz, der für Abstimmungen und Freigaben zeitnah zur Verfügung steht. Verzögerungen durch fehlende Entscheidungen oder Freigaben auf Seiten des Bestellers berechtigen uns zur entsprechenden Verlängerung von Fristen sowie ggf. zur Abrechnung zusätzlichen Aufwands.
Bei Bausanierungen ist der Besteller verpflichtet, uns sämtliche ihm bekannten Besonderheiten des Gebäudes oder der Bausubstanz (z. B. Schadstoffbelastung, statische Einschränkungen, Denkmalschutzauflagen) rechtzeitig und unaufgefordert mitzuteilen. Mehrkosten infolge verschwiegener oder unbekannter Bausituationen trägt der Besteller.
§ 7 Besondere Bestimmungen für Projektleitungs- und Consultingleistungen
(1) Projektleitungs- und Consultingleistungen werden als Dienstleistungen gemäß § 611 ff. BGB erbracht, sofern nicht ausdrücklich ein Werkvertrag vereinbart wurde. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird, sofern nicht schriftlich vereinbart, nicht geschuldet.
(2) Leistungsumfang, Ziele und ggf. Meilensteine werden im Angebot oder in einer gesonderten Leistungsbeschreibung festgelegt. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform und können zu einer Anpassung von Honorar und Zeitplan führen (Change-Request-Verfahren).
(3) Stunden- und Tagessätze werden auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet. Angefangene Stunden werden auf 30 Minuten gerundet. Wir übermitteln dem Besteller auf Verlangen Stundenaufstellungen.
(4) Reise- und Nebenkosten (Fahrt, Unterkunft, Verpflegungspauschalen nach gesetzlichem Satz) werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich berechnet, sofern nicht ausdrücklich in einer Pauschale enthalten.
(5) Der Besteller ist nicht berechtigt, die im Rahmen des Auftrags tätigen Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter des Auftragnehmers während der Laufzeit des Vertrags und für die Dauer von zwölf (12) Monaten nach Vertragsende abzuwerben oder direkt zu beauftragen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von drei (3) Bruttomonatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters fällig.
(6) Ergebnisse, Berichte, Konzepte und sonstige Arbeitsergebnisse aus Consulting- und Projektleitungsleistungen dürfen vom Besteller ausschließlich für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(7) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verbleibt bei uns.
§ 8 Besondere Bestimmungen für Stahl- und Metallbauarbeiten
(1) Stahl- und Metallbauarbeiten werden als Werkleistungen gemäß § 631 ff. BGB erbracht. Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang ist die schriftliche Leistungsbeschreibung bzw. Auftragsbestätigung.
(2) Konstruktionspläne, statische Berechnungen und technische Zeichnungen werden, sofern nicht anders vereinbart, von uns erstellt und verbleiben in unserem Eigentum; dem Besteller wird ein einfaches Nutzungsrecht für den Vertragszweck eingeräumt.
(3) Maß- und Gewichtsangaben in Angeboten sind Richtwerte. Abweichungen von bis zu 5 % gelten als vertragskonform und berechtigen nicht zur Minderung oder Rücktritt. Überschreitungen darüber hinaus werden dem Besteller rechtzeitig angezeigt.
(4) Schweißer-Prüfprotokolle, Abnahmeprüfungen und behördlich vorgeschriebene Nachweise werden von uns erbracht, sofern im Angebot enthalten oder gesondert beauftragt. Kosten für behördliche Genehmigungen und Abnahmen trägt der Besteller, sofern nicht abweichend vereinbart.
(5) Wir sind berechtigt, für Stahl- und Metallbauarbeiten qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Subunternehmer werden von uns sorgfältig ausgewählt und überwacht; die Haftung gegenüber dem Besteller verbleibt bei uns.
(6) Die Abnahme der Werkleistung erfolgt durch den Besteller nach Fertigstellungsmeldung. Verweigert der Besteller die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel oder nimmt er die Leistung trotz Fristsetzung nicht ab, gilt die Leistung nach Ablauf von zehn (10) Werktagen als abgenommen.
§ 9 Besondere Bestimmungen für Bausanierungen
(1) Bausanierungsleistungen werden als Werkleistungen gemäß § 631 ff. BGB erbracht. Grundlage ist die schriftliche Leistungsbeschreibung; diese beschreibt den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Leistungsumfang.
(2) Unvorhergesehene Leistungen, die sich aus dem Zustand der Bausubstanz ergeben und im Angebot nicht erfasst werden konnten (z. B. verdeckte Schäden, Schadstoffe, statische Erfordernisse), werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich vergütet. Wir werden den Besteller vor Ausführung solcher Mehrleistungen informieren und ein Nachtrageangebot unterbreiten, sofern dies zeitlich möglich ist.
(3) Der Besteller stellt sicher, dass alle für die Sanierungsmaßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (Baugenehmigungen, Denkmalschutzgenehmigungen etc.) vor Baubeginn vorliegen. Verzögerungen infolge fehlender Genehmigungen gehen zu Lasten des Bestellers.
(4) Wir sind berechtigt, für Bausanierungen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Die Koordination und Überwachung der Subunternehmer liegt bei uns; die Haftung gegenüber dem Besteller verbleibt bei uns.
(5) Fallen bei Bausanierungen gefährliche Abfälle (z. B. Asbest, PAK, Schimmel) an, werden deren Entsorgung und die damit verbundenen Kosten gesondert ausgewiesen und berechnet. Der Besteller ist als Abfallerzeuger für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich und beauftragt uns auf Wunsch mit der Durchführung.
(6) Die Abnahme der Bauleistung erfolgt nach förmlicher Fertigstellungsmeldung. Wesentliche Mängel, die einer Abnahme entgegenstehen, sind vom Besteller konkret zu benennen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Nimmt der Besteller die Leistung trotz Fristsetzung nicht ab, gilt die Abnahme nach Ablauf von zehn (10) Werktagen als erfolgt.
§ 10 Einsatz von Subunternehmern
(1) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Dies gilt für alle Leistungsbereiche, insbesondere für Stahl-/Metallbau, Bausanierung, Montage sowie Projektleitung.
(2) Die Auswahl der Subunternehmer erfolgt nach fachlichen und qualitativen Kriterien. Wir überwachen die Leistungen der Subunternehmer und haften dem Besteller gegenüber für deren ordnungsgemäße Ausführung wie für eigene Leistungen.
(3) Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und unseren Subunternehmern wird durch den Einsatz von Subunternehmern nicht begründet. Direktanweisungen des Bestellers an Subunternehmer sind unzulässig und entbinden uns nicht von unserer Leistungs- und Haftungsverantwortung.
(4) Wir stellen sicher, dass eingesetzte Subunternehmer über die erforderlichen Qualifikationen, Zulassungen und Versicherungen verfügen.
§ 11 Mängelhaftung
Absätze (1) bis (10) gelten für die Lieferung von Neuware sowie für Planungs-, Montage-, Projektleitungs-, Stahl-/Metallbau- und Bausanierungsleistungen. Für Gebrauchtwaren gilt § 13.
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Werkleistungen (insbesondere Stahl-/Metallbau, Bausanierung) ist eine förmliche Abnahme Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist.
(2) Liegt ein Mangel der Kaufsache oder ein Werkmängel vor, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder – bei Lieferleistungen – der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Bei Werkleistungen haben wir das Recht zur zweifachen Nacherfüllung, bevor dem Besteller weitergehende Rechte zustehen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:
– Lieferung von Neuware: zwölf (12) Monate ab Gefahrenübergang
– Montage-, Planungs- und Wartungsleistungen: zwölf (12) Monate ab Abnahme
– Projektleitungs- und Consultingleistungen: zwölf (12) Monate ab Leistungsabschluss
– Stahl- und Metallbauarbeiten: zwölf (12) Monate ab Abnahme
– Bausanierungsleistungen: fünf (5) Jahre ab Abnahme gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf (5) Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 12 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 11 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus sonstigen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Ausschluss der Mängelhaftung bei Gebrauchtwaren
Sofern die Lieferung gebrauchter Gegenstände Vertragsinhalt ist, ist die Haftung für Mängel der Ware selbst ausgeschlossen. Für Planungs-, Montage-, Projektleitungs-, Stahl-/Metallbau- und Bausanierungsleistungen gelten die §§ 11 und 12 dieser AGB entsprechend.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller rechtzeitig durchzuführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ab. Die Einziehungsbefugnis des Bestellers bleibt bis zum Widerruf bestehen.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets für uns. Bei Verarbeitung mit fremden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere technische, kaufmännische und organisatorische Informationen – dauerhaft geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere: Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen, Konzepte, Projektberichte, Kundendaten sowie alle als „vertraulich“ gekennzeichneten Unterlagen.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Pflicht beruht, oder die einer Partei bereits vor Vertragsschluss bekannt waren.
(4) Subunternehmer sind vertraglich zur Einhaltung entsprechender Vertraulichkeitspflichten zu verpflichten.
(5) Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für die Dauer von drei (3) Jahren.
§ 16 Datenschutz
Personenbezogene Daten des Bestellers werden im Rahmen der Auftragsabwicklung und Pflege der Kundenbeziehungen elektronisch gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten an Dritte zu Werbezwecken erfolgt nicht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
§ 17 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt (salvatorische Klausel).
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben vorbehalten.
Stand: März 2026